LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 – L 34 AS 319/19: Die AV-Wohnen für Berlin stellt kein schlüssiges Konzept dar. Die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist gem. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zu bestimmen.
„Der Beklagte hat die als angemessen angesehenen Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend anhand der AV-Wohnen 2015 festgesetzt. Der Senat hat indes bereits in seinem Urteil vom 24. November 2022 (L 34 AS 2245/18) ausführlich dargelegt, dass diese kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte darstellen (juris, Rn. 60 …