LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 – L 34 AS 319/19: Die AV-Wohnen für Berlin stellt kein schlüssiges Konzept dar. Die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist gem. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zu bestimmen.

„Der Beklagte hat die als angemessen angesehenen Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend anhand der AV-Wohnen 2015 festgesetzt. Der Senat hat indes bereits in seinem Urteil vom 24. November 2022 (L 34 AS 2245/18) ausführlich dargelegt, dass diese kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitswerte darstellen (juris, Rn. 60 ff. m.w.N.) und er sich nicht in der Lage sieht, selbst die abstrakt angemessenen Unterkunftsaufwendungen zu bestimmen (juris, Rn. 64 ff.). Auf diese Ausführungen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, wird verwiesen. Auch vorliegend hat der Beklagte sich nicht dazu veranlasst bzw. in der Lage gesehen, Nachbesserungen bzgl. des von ihm angewandten Konzepts bzw. Nachermittlungen vorzunehmen. Der Senat geht daher auch hier davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % (Senatsurteil vom 24.11.2022, a.a.O., juris, Rn. 69 m.w.N.), zugrunde zu legen sind.“

Nach der zitierten Rechtsprechung ist der Angemessenheitsgrenzwert für die Bruttokaltmiete daher anhand der Werte der Anlage 1 zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent zu bestimmen. Für Berlin gilt die Mietstufe IV.

Wohngeldgesetz (WoGG)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)
in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1881; siehe auch Fußnote)

Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag
in Euro
1I  338  
 II  381  
 III  426  
 IV  478  
 V  525  
 VI  575  
 VII  633  
2I  409  
 II  461  
 III  516  
 IV  579  
 V  636  
 VI  697  
 VII  767  
3I  487  
 II  549  
 III  614  
 IV  689  
 V  757  
 VI  830  
 VII  912  
4I  568  
 II  641  
 III  716  
 IV  803  
 V  884  
 VI  968  
 VII1 065  
5I  649  
 II  732  
 III  818  
 IV  918  
 V1 010  
 VI1 106  
 VII1 217  
Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I   77 
II   88 
III   99 
IV  111 
 V  121 
 VI  139 
 VII  153

Fußnote

(+++ Hinweis: Höchstbeträge für Miete und Belastung für die Zeit ab 1.1.2022 vgl. § 23 WoGV idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 3.6.2021 I 1369 (1. WoGFV) +++)

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