BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 1910/12 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J…, |
– Bevollmächtigter:
- Rechtsanwalt Christoph Huylmans,
Hüttenallee 191, 47800 Krefeld –
gegen | a) | den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 – L 7 AS 1145/12 B ER -, |
b) | den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 – L 7 SF 206/12 ER -, |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
am 1. August 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 – L 7 AS 1145/12 B ER – verletzt, soweit er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ablehnt, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts, die einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II verneinte.
Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Anfang 2012 ging das Jobcenter davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Es bewilligte Leistungen daher nur unter Anrechnung deren Einkommens.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren. Auf die Beschwerde des Jobcenters lehnte das Landessozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Maßgebliches Kriterium hierfür sei nicht die Vermeidung von Mehrkosten, sondern die drohende Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts grundsätzlich erst bei fristloser Kündigung des Mietverhältnisses und Rechtshängigkeit einer Räumungsklage anzunehmen.
Mit seiner 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, die Entscheidung des Landessozialgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Gericht überspanne die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu stellen seien. Es fasse den Begriff des Nachteils zu eng. Bereits vor Erhebung der Räumungsklage könne eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Vermieterin oder zum Vermieter eintreten, was ein nicht mehr abwendbarer Nachteil sei. Auch nach Erhebung einer Räumungsklage sichere eine Zahlung bestehender Mietrückstände nicht stets den Erhalt der Wohnung.
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Jobcenter K… hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG insoweit statt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bereits entschieden (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig (1) und nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet (2).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die teilweise Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz rügt.
2. Der Beschluss des Landessozialgerichts – L 7 AS 1145/12 B ER – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; 93, 1 <15>).
Diese Anforderungen gelten auch bei der Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den sozialrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16 -, www.bverfg.de, Rn. 9). Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16 -, www.bverfg.de, Rn. 9).
b) Das Landessozialgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG und damit die Anforderungen an effektiven Eilrechtsschutz überspannt. Die Beurteilung des Anordnungsgrundes darf nicht schematisch erfolgen. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob ein wesentlicher Nachteil im konkreten Einzelfall vorliegt (aa), weshalb auch nicht allein auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf (bb).
aa) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Der Gesetzgeber hat auf eine beispielhafte Aufzählung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verzichtet, denn das Gericht soll ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Einzelfallentscheidung treffen (vgl. BTDrucks 14/5943, S. 25). Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung bestimmter formaler Rechtspositionen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen.
Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen (im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013 – L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 12 ff., und vom 27. Juli 2015 – L 13 AS 205/15 B ER -, juris, Rn. 12 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 – L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 17 f.; anders demgegenüber: Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2014 – L 7 AS 802/13 B ER -, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – L 2 AS 1622/15 B ER -, juris, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2016 – L 29 AS 404/16 B ER -, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – L 3 AS 3210/16 ER-B -, juris, Rn. 11). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der „angemessenen“ Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>). Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 7. November 2006 – R 7b AS 18/06 R -, juris, Rn. 21). Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Diesen Anforderungen wird das Landessozialgericht vorliegend nicht gerecht. Es stellt allein und schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage ab und legt seiner Entscheidung damit ein der gesetzgeberischen Zwecksetzung nicht entsprechendes, zu enges Verständnis des wesentlichen Nachteils zugrunde.
Darüber hinaus hat das Landessozialgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, unberücksichtigt gelassen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers verschlechtere dies das Verhältnis zu dem Vermieter und veranlasse diesen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Damit sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten einer Räumungsklage von über 2.000 € auferlegt würden. Dieses Risiko, die Kosten des zivilgerichtlichen Rechtsstreits tragen zu müssen, wird auch weder durch das Prozesskostenhilferecht noch durch das Sozialrecht sicher beseitigt, sodass dieser Aspekt nicht von vornherein der wertenden Betrachtung hätte entzogen werden dürfen.
bb) Das Landessozialgericht überspannt die Anforderungen an den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch dadurch, dass es schematisch auf eine schon erhobene Räumungsklage und damit auf einen starren und späten Zeitpunkt abstellt, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Betroffenen bereits eingetreten ist. Auch damit vernachlässigt es die erforderliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles (daher ablehnend: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013 – L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 – L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13, und vom 27. Juli 2015 – L 13 AS 205/15 B ER -, juris, Rn. 12 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 – L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 18; anders bislang: Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2014 – L 7 AS 802/13 B ER -, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – L 2 AS 1622/15 B ER -, juris, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2016 – L 29 AS 404/16 B ER -, juris, Rn. 22). Insbesondere kann nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann. Wird der rückständige Mietzins innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt, wird zwar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam. Doch hat dies auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung keine Auswirkungen. Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese unwirksam ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mietpartei im Fall der ordentlichen Kündigung durch eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit entlastet (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04 -, juris, Rn. 20, und vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 -, juris, Rn. 21). Maßgeblich für das Verschulden im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit sind aber die Umstände des Einzelfalls. Damit hat sich das Landessozialgericht vorliegend jedoch nicht befasst.
III.
Die Kammer beschränkt sich darauf, die erfolgte Grundrechtsverletzung festzustellen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BVerfGG). Auf eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung kann verzichtet werden, da die angegriffene Entscheidung erledigt ist. Durch den Auszug des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung ist die Beschwer durch den Beschluss des Landessozialgerichts entfallen. Die Verfassungsbeschwerde erreicht daher mit der Feststellung der Grundrechtsverletzung ihr Ziel. Dies rechtfertigt die Abweichung von § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich, weil das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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