Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de
Wenn Sie ein Problem mit dem Jobcenter wegen der Einkommensanrechnung haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 80,- Euro.
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Es kommt vor, dass das Jobcenter zu Unrecht Einkommen auf das Bürgergeld anrechnet, z.B. weil Bareinzahlungen auf das Konto als Einkommen berücksichtigt wird. Tatsächlich dürfen nicht alle Einnahme auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Häufiger Streitpunkt mit dem Jobcenter sind z.B.:
Geldzuflüsse in Form von Darlehen
Darlehen dürfen nach der Rechtsprechung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Problematisch sind in der Regel jedoch Bargeldeinzahlungen auf dem Konto die aus Bardarlehen von Verwandten und Freunden stammen. Häufig erkennt das Jobcenter diese Darlehen nicht an und behauptet es handele sich um Schenkungen, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Tatsächlich kann ein Darlehen natürlich auch mündlich vereinbart werden. In diesem Fall empfiehlt es sich eine schriftliche Bestätigung des Darlehensgebers beim Jobcenter einzureichen, aus der hervorgeht, wann welche Beträge geliehen wurden und dass das Geld zurückgezahlt werden muss bzw. ggfs. wieviel Geld bereits zurückgezahlt wurde.
Tipp: Sofern Leistungsempfänger Darlehen per Überweisung erhalten, sollte unbedingt bereits im Verwendungszweck der Überweisung das Wort Darlehen oder Leihe angegeben werden.
Sofern das Jobcenter die Echtheit eines Darlehens bestreitet empfiehlt es sich die Rückzahlung nicht in bar sondern durch Kontoüberweisung vorzunehmen. Auch hier sollte im Verwendungszweck unbedingt „Rückzahlung Darlehen“ oder „Rückzahlung Leihe“ angegeben werden.
Der tatsächliche Beginn der Rückzahlung (ggfs. in Raten) ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich um echtes Darlehen und keine Schenkung handelte.
Umwandlung von Vermögen
Häufiger rechnet das Jobcenter auch Geldzuflüsse aus der Umwandlung von Vermögen, z.B. in Form des Verkaufs von privaten Gegenstände, Schadensregulierung aus eine Verkehrsunfall oder Verkauf Fondsanteile mit Wertsteigerung (BSG Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 22/22 R) zu Unrecht als Einkommen an. Allerdings muss der Leistungsempfänger darlegen und beweisen, dass der Geldzufluss aus einer Vermögensumwandlung stammt.
Tipp: Gerade bei der Veräußerung von privaten Gegenständen kann es hilfreich sein, wenn die Herkunft des Geldzuflusses durch Vorlage eines Kaufvertrags oder einer schriftlichen Bestätigung des Käufers gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden kann.
Gewinnermittlung bei Selbstständigen Leistungsbeziehern
Häufig weicht das Jobcenter bei Selbstständigen im Rahmen der Gewinnermittlung von der Gewinnermittlung (Anlage EKS) zu Lasten des Selbstständigen ab. Häufigster Streitpunkt ist insoweit die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben durch das Jobcenter.
Bestimmung der Absetzbeträge / Freibeträge auf das Einkommen
Näheres wird in § 11 (zu berücksichtigendes Einkommen), § 11a (nicht zu berücksichtigendes Einkommen), § 11b (Absetzbeträge) SGB II und in der Bürgergeld-Verordnung geregelt.
Weiterführende externe Links zum Thema:
https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/buergergeld-anzurechnendes-einkommen-sgb-ii