Sozialrecht – Bürgergeld, abschließende Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung

Rechtsanwalt Till Win
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Insbesondere bei schwankendem Einkommen kommt es zu sogenannten vorläufigen Bewilligungsbescheiden. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums fordert das Jobcenter dann oft unter Fristsetzung dazu auf das tatsächliche Einkommen mitzuteilen und nachzuweisen.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Leistungen dann vom Jobcenter abschließend festgesetzt. Sofern die abschließend festgesetzten Leistungen niedriger sind als die vorläufig bewilligten, erlässt das Jobcenter zudem einen Erstattungsbescheid i.H.d. Differenzbetrags.

Häufige Streitpunkte mit dem Jobcenter sind z.B.:

Abschließende Nullfestsetzung wegen fehlender Mitwirkung, § 41a Abs. 3 SGB II

Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums fordert das Jobcenter i.d.R. dazu auf innerhalb einer bestimmten Frist die abschließenden Angaben (z.B. Lohnabrechnungen oder abschließende EKS) einzureichen.

Läuft diese Frist erfolglos ab, werden die abschließenden Leistungen vom Jobcenter wegen fehlender Mitwirkung auf null festgesetzt und die vorläufig bewilligten Leistungen zurück gefordert. Nicht selten handelt es sich um eine Rückforderung mehrerer Tausend Euro.

Wichtig ist unbedingt rechtzeitig Widerspruch gegen diese abschließenden Bescheide einzulegen, da die abschließenden Unterlagen auch im Widerspruchs- Klage- und sogar im Berufungsverfahren noch nachgereicht werden können.

Ob die abschließenden Unterlagen auch noch wirksam im sogenannten Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X eingereicht werden können, wenn die abschließenden Bescheide bestandskräftig geworden sind, ist nach Auffassung des Unterzeichners in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Abschließende Festsetzung nach Ablauf der Jahresfrist, § 41a Abs. 5 SGB II

Das Jobcenter hat grundsätzlich nur ein Jahr nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraum Zeit um die abschließende Festsetzung vorzunehmen. Hält das Jobcenter diese Frist nicht ein, dann ist die abschließende Festsetzung i.d.R. verspätet und rechtswidrig.

Beispiel:

Das Jobcenter bewilligt vorläufiges Bürgergeld für den Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2024. Die abschließenden Bescheide vom 20.12.2024 werden am 01.01.2026 dem Leistungsempfänger zugestellt.

Die abschließenden Bescheide vom 20.12.2024 sind rechtswidrig, da die Jahresfrist für die abschließende Festsetzung am 31.12.2025 abgelaufen war. Entscheidend ist nicht wann das Jobcenter die abschließenden Bescheide erstellt hat, sondern wann diese zugestellt wurden. Die Zustellung erfolgte erst nach Ablauf der Jahresfrist.

unzutreffende Rechtsfolgenbelehrung, § 41a Abs. 3 SGB II

Bevor das Jobcenter Leistungen abschließend zum Nachteil des Leistungsempfängers wegen fehlender Mitwirkung festsetzen darf, muss es zunächst ordnungsgemäß auf die drohenden Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Einreichung der abschließenden Unterlagen hinweisen, § 41a Abs. 3 SGB II.

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Weiterführende externe Links:

https://www.buergergeld.org/news/buergergeld-vorlaeufiger-bescheid-rueckwirkende-aufhebung/

https://www.merkur.de/wirtschaft/buergergeld-empfaengerin-zieht-vor-gericht-weil-jobcenter-wichtigen-hinweis-vergass-93911967.html

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