Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win@t-online.de
Wenn das Jobcenter von Ihnen Geld zurück verlangt und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 80,- Euro.
Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer
(030) 303 28 503
anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.
Sie können mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Rückforderungen durch das Jobcenter können in unterschiedlicher weise erfolgen. Für eine sachgerechte Prüfung sind folgende Fälle voneinander zu unterscheiden:
– Rücknahme- und Erstattungsbescheide
– Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
– Abschließende Festsetzung und Erstattung nach vorläufiger Bewilligung
– Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung (Inkasso-Service der Agentur für Arbeit
Recklinghausen)
– Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung mit Mahngebühr (Inkasso-Service der Agentur für
Arbeit Recklinghausen)
Aufgrund der häufigen Fehlerhaftigkeit von Rückforderungsbescheid ist es grundsätzlich zu empfehlen gegen Rückforderungsbescheide mit einem Widerspruch vorzugehen. Zudem hat ein Widerspruchsverfahren den positiven Nebeneffekt, dass die Erstattungsforderung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens auf Eis gelegt wird und solange nicht gezahlt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsfrist nur einen Monat beträgt.
Sofern Sie Zahlungsaufforderungen oder Zahlungserinnerungen wegen älterer Rückforderungsbescheiden erhalten, können Sie gegen diese in der Regel keinen Widerspruch einlegen, da es sich insoweit nicht um einen neuen Verwaltungsakt handelt. Die Zahlungsaufforderung bzw. -erinnerung bezieht sich lediglich auf einen früheren Rückforderungsbescheid und beinhaltet selbst keine neue Regelung mehr.
Insoweit kann gegen den Rückforderungsbescheid eventuell noch ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Häufig kommt es auch vor, dass Leistungsempfänger Zahlungsaufforderungen bzw. -erinnerungen für sehr alte Rückforderungsbescheide erhalten und sich gar nicht mehr an den Erhalt des Rückforderungsbescheids erinnern können. In einem solchen Fall ist es häufig sinnvoll zunächst den Zugang des Rückforderungsbescheides zu bestreiten. Kann das Jobcenter den Zugang nicht mehr nachweisen, kann die Forderung oft bereits aus diesem Grund vollständig und dauerhaft abgewehrt werden. Sofern der Rückforderungsbescheid vor mehr als vier Jahren erlassen wurde, kommt auch die Erhebung der Einrede der Verjährung in Betracht.