Auch nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens, kann das Jobcenter verpflichtet sein eine unangemessen teure Miete weiterhin vollumfänglich zu übernehmen. Voraussetzung ist dafür i.d.R. dass es für den Leistungsempfänger nach ordnungsgemäßer Kostensenkungsaufforderung nicht möglich oder unzumutbar war, die Mietkosten zu senken. Häufigster Fall ist die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere psychischen Gründen. In diesen Fällen ist in der Regel zumindest ein psychologisches Attest notwendig, aus dem sich ergibt, dass ein Umzug aus ärztlicher Sicht wegen drohender Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zumutbar ist.
Auch eine Stellungnahme der Sozialen Wohnhilfe (angesiedelt beim jeweiligen Bezirksamt), aus der Sicht ergibt, dass der Erhalt der derzeitigen Wohnung befürwortet wird, kann helfen das Jobcenter zur Übernahme der über der Angemessenheitsgrenze liegenden tatsächlichen Mietkosten zu bewegen.