Kündigung allgemein

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
Tel. 303 28 503 / E-Mail: ra.win[at]t-online.de

Gerne berate und vertrete ich Sie im Falle einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber. Falls Sie eine Kündigung erhalten haben können Sie mich gerne im Büro anrufen, um Ihre Angelegenheit und etwaige Fragen kurz vorab telefonisch unverbindlich zu erörtern.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann aus zahlreichen Gründen unwirksam sein. Es ist daher zu empfehlen sich im Falle einer Kündigung anwaltlich beraten zu lassen und die Kündigung ggfs. vor dem Arbeitsgericht mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage anzugreifen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine schriftliche Kündigung innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden muss. Andernfalls gilt die Kündigung nach Ablauf der Frist gemäß § 4 KSchG von Gesetzes wegen als wirksam. Nach Erhalt einer Kündigung sollte man sich daher unverzüglich an einen Anwalt wenden.

Ungefähr drei Viertel der Kündigungsschutzklagen können in einem frühen ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht durch einen einvernehmlichen Vergleich beendet werden. In der Regel beinhaltet ein solcher Vergleich unter anderem die Zahlung einer Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache. Arbeitsrichter schlagen bei ausgeglichenen Erfolgsaussichten für die Parteien öfters eine Abfindung i.H.v. 0,5 Bruttogehältern pro Jahr der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vor.

Selbstverständlich müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich jedoch nicht einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung entscheidet das Arbeitsgericht in der Regel durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann sich beispielsweise aus folgenden Gründen ergeben:

Schriftform

Kündigungsschutzgesetz

Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund, § 626 BGB

-Fehlerhafte Betriebsratsanhörung, § 102 BetrVG
-Besonderer Kündigunschutz z.B. während Elternzeit § 18 BEEG, Schwangerschaft § 9
-Notwendigkeit vorheriger behördlicher Zustimmung zur Kündigung bei
Schwerbehinderten § 85 SGB IX

-Fristlose Kündigung nach Ablauf der zweiwöchigen Sperrfrist, § 626 BGB
Der Arbeitgeber muss für eine ordentliche Kündigung zudem die geltende Kündigungsfrist einhalten. Nur wenn der Arbeitgeber einen ausreichenden wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, darf er Ihnen fristlos kündigen. In diesem Fall dürfen zwischen dem Zugang der Kündigung und der Kenntnis des Arbeitgebers von dem wichtigen Grund nicht mehr als 2 Wochen vergangen seien, andernfalls ist die fristlose Kündigung bereits wegen Überschritens der 2 Wochengrenze unwirksam.