Kündigung fristlos

Ein Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 BGB.

Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 16, BAG  26. März 2009 – 2 AZR 953/07 – Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220).

Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 16, BAG  26. März 2009 – 2 AZR 953/07 – Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220).

In der Praxis werden fristlose Kündigungen meist vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt hat.

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzumahnen. Lediglich bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen kann eine Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein.

Anbei einige Links zu Urteilen, welche die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen betreffen:

Arbeitsverweigerung

Beleidigung

Nichtherausgabe von Arbeitgebereigentum

Sexuelle Belästigung

Straftaten

Verspätungen