Verfügbarkeit

Verfügbar ist, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 SGB III.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist, § 145 SGB III.

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung), § 146 SGB III.

Anbei ein paar nützliche Urteile, welche zu dem Problemkreis der Verfügbarkeit ergangen sind:

-Auch eine mehrmalige Verletzung der allgemeinen Meldepflicht berechtigt die Bundesagentur für Arbeit nicht, ohne weitere Einzelfallprüfung die Zahlung von Arbeitslosengeld aufgrund fehlender Verfügbarkeit des Arbeitslosen aufzuheben (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2012 – L 9 AL 59/10).

Ein Nicht-EU-Ausländer ist auch dann verfügbar iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB 3, wenn sein bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist, er jedoch vor Ablauf dessen Verlängerung bzw Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat. Der Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 5 AufenthG ist nicht maßgeblich. Die Fiktionsbescheinigung hat nur deklaratorische Funktion. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs 4 S 1 AufenthG tritt unabhängig von dem Fortbestehen der Voraussetzungen des bisherigen Aufenthaltstitels ein (SG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2014 – S 11 AL 3064/13).