Insolvenzgeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, 165 SGB III. Als Insolvenzereignis gilt

1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Insolvenzgeld ist abweichend von innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist, § 324 Abs.3 SGB III.

Anbei ein paar interessante Urteile zum Insolvenzgeld:

-Lassen die objektiv erkennbaren Umstände allenfalls Zahlungsschwierigkeiten, aber keine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erkennen, so ist ein Anschein bestehender Masselosigkeit i.S.v. § 165 Abs.1 Nr.3 auch dann zu verneinen, wenn objektiv tatsächlich bereits Masselosigkeit vorgelegen hat. In einem solchen Fall ist allein maßgebliches Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Mai 2012 – L 18 AL 54/11).