Überstunden

Unter Überstunden versteht man in der Regel eine Arbeitsdauer die über die vereinbarte vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgeht. Sofern diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen ist sind diese Überstunden entsprechend der gewöhnlichen Arbeitszeit zu vergüten.

Der Arbeitnehmer trägt in einem Prozess gerichtet auf Überstundenvergütung die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für die tatsächliche Erbringung der Überstunden sondern auch dafür, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden bzw. mit seinem Wissen und Wollen erbracht wurden. Dies kann unter Umständen schwierig werden. Hilfreich ist es in jedem Fall möglichst genau aufzuschreiben, wann welche Überstunden aus welchem Grund erbracht wurden und dies wenn möglich vom Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen.

Teilweise sind in Arbeitsverträgen auch Überstundenabgeltungsklauseln enthalten, wonach Überstunden bereits mit dem Regelgehalt voll abgegolten sind. Eine solche Klausel ist jedoch nur wirksam, wenn die Anzahl der abgegoltenen Überstunden hinreichend beschränkt ist.

Eine Abgeltung von Überstunden durch die Gewährung von Freizeitausgleich ist nur möglich, wenn eine entsprechende Regelung (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) dies so vorsieht.