Dringende betriebliche Erfordernisse verlangen zunächst eine unternehmerische Entscheidung, d.h. der Entschluss des Arbeitgebers zu technischen oder organisatorischen Maßnahmen, die wiederum einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen.
So ist beispielsweise der Entschluss eines Arbeitgebers, anfallende Arbeiten zukünftig nicht mehr von eigenen Arbeitnehmern sondern von externen Unternehmen durchführen zu lassen oder auch der Entschluss, Arbeitnehmer durch freie Mitarbeiter zu ersetzen, bislang von Arbeitsgerichten als ausreichende Unternehmerische Entscheidung und somit als dringende betriebliche Erfordernisse anerkannt worden.
Keine dringenden betrieblichen Erfordernisse liegen hingegen vor, wenn der Arbeitgeber lediglich beschließt einen Arbeitnehmer (mit dem der Arbeitgeber i.d.R. unzufrieden ist) zu entlassen, um diesen durch einen neuen Arbeitnehmer zu ersetzen, da der Entlassung keine technische oder organisatorische betriebsbezogene Unternehmensentscheidung zugrunde liegt. In diesem Fall kommt i.d.R. nur eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung in Betracht.