Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur dann ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 626 BGB.
Gesetzestext § 626 BGB
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 16, BAG 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 – Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220). Erforderlich sind in der Regel schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, wie z.B. bei Straftaten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit.
Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 16, BAG 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 – Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220).
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzumahnen. Lediglich bei schwerwiegenden Pflichtverstößen kann eine Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein.
Anbei einige Links zu Urteilen, welche die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen betreffen: