Abfindung

Habe ich nach Erhalt einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Nach dem Erhalt einer Kündigung seitens des Arbeitgebers besteht zunächst grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Entweder war die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis wurde beendet oder die Kündigung war unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Wann Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?

Obwohl nach dem Erhalt einer Kündigung zunächst kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, kann eine Abfindung häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleiches ausgehandelt werden. Mit Abschluss des Vergleiches entsteht dann ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Abfindung.

Warum zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?

Sofern die Kündigung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungschutzklage angegriffen wurde, können für den Arbeitgeber bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung Unsicherheiten über die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Diese Unsicherheiten kann der Arbeitgeber durch eine einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beseitigen. Allerdings wird der Arbeitnehmer i.d.R. als Gegenleistung die Zahlung einer Abfindung verlangen. Der Arbeitgeber erkauft sich sozusagen mit der Zahlung einer Abfindung die sichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erlangt Planungssicherheit.

Welche Höhe hat eine Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Als Daumenregel schlagen die Richter am Arbeitsgericht häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung vor (Regelabfindung), wenn der Ausgang des Kündigungsschutzklageverfahrens in der Güteverhandlung noch als offen anzusehen ist.

Letzten Endes liegt es allerdings an den Parteien, ob und zu welchen Konditionen sie sich einigen wollen.

Wann wird in der Regel ein Vergleich mit einer Abfindung geschlossen?

Häufig wird bereits im ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wenige Wochen nach Einreichung der Kündigungsschutzklage ein Abfindungsvergleich geschlossen.

Kommt es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, so wird der Kündigungsschutzprozess fortgesetzt. Auch danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt noch einen Vergleich abschließen.

Kommt es zu keinem Vergleich entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Weitergehende Informationen auf externen Links:

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung.html

https://www.finanztip.de/aufhebungsvertrag/arbeitsrecht-abfindung

https://arbeitsrecht.online/kuendigung/ratgeber-kuendigung/abfindung-kuendigung/

Die Kommentare sind geschlossen.