Es kommt vor, dass der Arbeitgeber in seinen Arbeitsvertrag Vertragsstrafeklauseln aufgenommen hat und später die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. Beachten Sie, dass solche Klauseln auf ihre Wirksamkeit überprüft werden sollten. Falls die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiliget, ist sie gem. § 305 ff BGB unwirksam. Dies ist relativ häufig der Fall.
Oft heißt es in Vertragsstrafeklauseln, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vorzeitig schuldhaft vertragswidrig beendet.
Solche Klauseln können bereits deswegen unwirksam sein, weil die vereinbarte Vertragsstrafe zu hoch ist. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, d.h. in der Regel unangemessen und damit unwirksam (BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 8 AZR 897/08 –, juris).
Auch sogenannte globale Vertragsstrafen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen ohne diese konkret zu benennen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was ggf. “auf ihn zukommt”. Daher hat das BAG eine Vertragsstrafenvereinbarung bei “schuldhaft vertragswidrigem Verhalten” ohne nähere Konkretisierung mangels ausreichender Warnfunktion für unwirksam gehalten
(BAG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 AZR 65/05 –, juris).
Beachten Sie auch, dass eine Verrechnung der Vertragsstrafe durch den Arbeitgeber mit austehendem Arbeitslohn unterhalb der Pfändungsfreigrenze unzulässig ist, weil bei der Verrechnung mit Arbeitslohn bis zur Pfändungsfreigrenze ein Aufrechnungsverbot eingreift, § 394 BGB.