Arbeitnehmerhaftung

Die Haftung des Arbeitnehmers unterliegt arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung haftet der Arbeitnehmer für Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber nur eingeschränkt. Diese lässt sich grundsätzlich in drei Stufen einteilen:

1. Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

2. Auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzte Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

3. Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gem. § 619a BGB auch das Verschulden nachzuweisen.

Die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden gegenüber Dritten ist gegenüber dem Dritten grundsätzlich nicht beschränkt. Allerdings kann der Arbeitnehmer entsprechend dem oben genannten Drei-Stufen-Prinzip (anteilige) Freistellung von seiner Haftung gegenüber dem Dritten von seinem Arbeitgeber verlangen.

Bei Personenschäden ist immer auch ein Ausschluss der Haftung des Arbeitnehmers nach § 105 SGB VII zu prüfen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung eingreift.