Oft finden sich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese sind oft relativ kurz bemessen. Sofern eine (wirksame) Ausschlussfrist vorliegt ist es unbedingt erforderlich, diese auch einzuhalten, da andernfalls die Ansprüche untergehen.
Allerdings ist zu beachten, dass insbesondere Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen häufig einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhalten und unwirksam sind. Sofern tarifvertragliche Ausschlussfristen eingreifen ist unbedingt zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag auf den konkret einschlägigen Tarifvertrag ausdrücklich hinweist, andernfalls können auch verfristete Ansprüche im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG geltend gemacht werden.
Anbei ein paar interessante Urteile zu Ausschlussfristen:
-Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Abs 1 S 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde. Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10; ebenso LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.08.2008 – 2 Sa 329/08).
-Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 –, BAGE 115, 372-386).
-Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 5 AZR 992/06).
-Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG, Urteil vom 01. März 2006 – 5 AZR 511/05 –, BAGE 117, 165-168).
-Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern (BAG, Urteil vom 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 –, BAGE 126, 198-205)
-Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 627/11; ebenso Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 1682/07).