Rechtsanwalt Till Win
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Die Angemessenheitsgrenzen für Leistungen der Unterkunft und Heizung werden vom Berliner Senat in der AV-Wohnen geregelt. Entscheidend ist die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, Die Heizungsart (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) sowie die Gesamtgebäudefläche.
Allerdings gehen die Richter am Sozialgericht überwiegend davon aus, dass der AV-Wohnen bereits sei einigen Jahren kein schlüssiges Konzept mehr zugrunde liegt, da bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen nicht geprüft wird, ob tatsächlich ausreichend Wohnraum zu den ermittelten Angemessenheitsgrenzen auch angemietet werden kann.
Nach Auffassung der Mehrheit der Richter am Sozialgericht Berlin muss der angemessene Bedarf vorliegend nach den Tabellenwerten zu § 12 WoGG berechnet werden, so dass die tatsächlichen Mietkosten (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten) bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG plus 10% Sicherheitszuschlag zu übernehmen sind (vgl. SG Berlin, Urteil vom 27. Mai 2016 – S 37 AS 1974/16 für 2014; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2022 – L 10 AS 2286/18 –, juris, für 2015/2016; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2022 – L 1 AS 456/21 WA –, juris, für 2016/2017; SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, für 2020).
Manche Richter gehen sogar davon aus, dass die Angemessenheitsgrenzen noch höher liegen. So hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30. März 2023 – L 32 AS 1888/17 –, Rn. 100 – 106, juris, entschieden, dass auch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich 10 Prozent Zuschlag nicht ausreichen:
„Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein (Senatsurteil vom 02.12 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 89; Rudnik a.a.O. S. 139 f.). Dabei kommt die weitere Überlegung zum Tragen, dass die insofern vorhandenen Daten stets nur bzw. ganz überwiegend auf Bestandswohnungen im jeweiligen Regelungssystem zurückgreifen und im angespannten Wohnungsmarkt die Verteuerung durch das ungünstige Nachfrage-Angebot-Verhältnis nicht aktuell widerspiegeln (Senatsurteil vom 02.12 2021, L 32 AS 579/16, juris-RdNr. 89). Allein, dass die AV-Wohnen in Ziff. 3.2. Abs. 3 bestimmt, dass bei Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus eine Überschreitung der Richtwerte um bis zu 10% zulässig, zweigt zweierlei. Erstens wird der normative Zusammenhang tatsächlich auch gesehen. Zweitens wird klar, dass die Festsetzung der Richtwerte diesen normativen Zusammenhang gerade nicht berücksichtigen, weil man sonst die Ausnahmeregel nicht bräuchte. Schon vom eigenen Normgefüge her erweist sich die AV-Wohnen nicht als schlüssig. Dies gilt selbst für die aktuelle AV-Wohnen vom 13. Dezember 2022 noch immer, wo sich die gleiche Regelung in Ziff. 3.3 Abs. 3 findet.
Nach diesen Maßstäben erweist sich die Bruttokaltmiete der Klägerin im angespannten Wohnungsmarkt von Berlin im Zeitraum 2015/2016 noch als angemessen. Die vom Senat eingeholten Auskünfte der IBB vom 11. November 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 13. Januar 2023 haben ergeben, dass von den Sozialwohnungen in Berlin das Maximum der Nettomiete 8,84 Euro/m2 (WmA) bzw. 12,27 Euro/m2 (WoA), das Maximum der Bruttokaltmiete 10,85 Euro/m2 (WmA) bzw. 14,56 Euro/m2 (WoA) betrug, wobei die preisrechtlich zulässigen Mieten (Soll-Mieten) bei WmA 6,73 Euro/m2 und bei den WoA 13,21 Euro/m2 jeweils im Durchschnitt und nettokalt betrugen.
Mit der Bürgergeldreform wurde zudem eine einjährige Karenzzeit eingeführt, in der die tatsächliche Miete – auch wenn sie unangemessen hoch ist – in voller Höhe zu übernehmen ist, §§ 22 Abs. 3 und § 65 Abs. 3 und Abs. 6 SGB II.
Voraussetzung ist, dass die Miete zuvor nicht bereits vom Jobcenter gedeckelt worden war.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Jobcenter zudem verpflichtet sein auch eine unangemessen teure Miete weiterhin vollumfänglich zu übernehmen. Voraussetzung ist dafür i.d.R. dass es für den Leistungsempfänger nach ordnungsgemäßer Kostensenkungsaufforderung nicht möglich oder unzumutbar war, die Mietkosten zu senken.
Wenn das Jobcenter nicht Ihre gesamte Miete als Bedarf anerkennt und Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Beratung erfolgt sofern Sie sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen ohne Zuzahlung Ihrerseits. Soweit Sie rechtsschutzversichert sein sollten, rechne ich natürlich gerne gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Ansonsten kostet die Erstberatung für Selbstzahler i.d.R. 50,- Euro.
Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer
(030 ) 303 28 503
anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.
Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.
Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Anbei noch ein paar nützliche Infos zum Thema Miete und Jobcenter:
Anbei noch ein paar interessante Links zu dem Thema:
https://www.bz-berlin.de/berlin/amt-zahlt-hartz-iv-empfaengern-groessere-und-teurere-wohnungen