Rechtsanwalt Till Win
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Wenn Sie nach einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit erhalten haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.
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Anbei ein paar nützliche Informationen zum Thema Sperrzeit und fristlose Kündigung.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt fristlos kündigt, so erhalten Sie in der Regel auch von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen gem. § 159 Abs.1 Nr.1 SGB III.
Die Agentur für Arbeit unterstellt bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel, dass ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, welches die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigt. Selbst wenn der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht konkret begründet hat, kommt es bei der Agentur für Arbeit öfters vor, dass dennoch (zunächst) eine Sperrzeit verhängt wird.
Leider verkennt die Agentur für Arbeit insoweit in der Regel, dass es sich bei dem Arbeitgeber nicht um eine neutrale Person handelt und der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran hat, das Verhalten des Arbeitnehmers besonders schlecht darzustellen – andernfalls wäre seine fristlose Kündigung unter Umständen gar nicht gerechtfertigt.
Greift man sodann den Sperrzeitbescheid mit Widerspruch und Klage an, so wird der Arbeitgeber oft vor dem Sozialgericht als Zeuge vernommen und die Vorwürfe selbstverständliche bestätigen. Sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben hat, wird das von vielen Sozialrichtern als Indiz dafür gewertet, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers stimmen.
Es ist daher bereits im Hinblick auf die Beseitigung der Sperrzeit grundsätzlich dringend zu empfehlen, sowohl den Sperrzeitbescheid anzugreifen, als auch eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung (Frist drei Wochen!) zu erheben.
In dem Kündigungsschutzklageverfahren sieht der Arbeitsrichter die Behauptungen des Arbeitgebers deutlich kritischer, da der Arbeitgeber in diesem Verfahren selbst Partei ist und unter Umständen gar nicht als Zeuge vernommen werden kann.
Häufig kommt es daher auch bei fristlosen Kündigung zu einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wonach die fristlose Kündigung in eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wird und das Arbietsverhänltnis einvernehmlich (unter Umständen gegen Zahlung einer Abfindung) beendet wird.
Wenn der Arbeitgeber zudem in dem Vergleich erklärt, dass die mit der fristlosen Kündigung verbundenen Vorwürfe nicht mehr aufrechterhalten werden, so bestehen sehr gute Chancen, dass die Agentur für Arbeit nach Abschluss eines solchen Vergleiches die verhängte Sperrzeit von selbst zurücknimmt oder diese vom Sozialgericht aufgehoben wird.