Gleichwohl bedarf es hier keiner Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur Nachholung dieser Feststellungen, denn die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 ist jedenfalls deshalb insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X, weil sich der Beklagte entgegen dem sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung iS des § 55 SGB X hat versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bewerbungsbemühungen ist iS des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X unangemessen im Verhältnis zu den vom Beklagten insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung sieht keine Regelung zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die in ihr bestimmten individuellen, konkreten und verbindlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält die Eingliederungsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung. Sie lässt sich ihr auch nicht dadurch entnehmen, dass in ihr als Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung „weitere Leistungen“ angeboten werden. Denn ungeachtet dieser mangelnden Konkretisierung der Leistungen unterscheidet das Gesetz zwischen Förderungsleistungen bei der Anbahnung oder der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III); die Förderung durch Übernahme von Bewerbungskosten betrifft die Anbahnung einer solchen Beschäftigung, die Eingliederungsvereinbarung indes greift nur Leistungen für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung auf und stellt „weitere Leistungen“ neben Mobilitätshilfen und Einstiegsgeld in diesen Zusammenhang.
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Dass gesetzliche Vorschriften die Übernahme von Bewerbungskosten ermöglichen (siehe die Regelungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget in § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III – im maßgeblichen Zeitraum: § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III -, die auch die Bewerbungskostenübernahme als Ermessensleistung erfassen; vgl nur Herbst in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 44 <2. Fassung> RdNr 148 ff, 192; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr 116 f, Stand: 5/15), ändert nichts daran, dass Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen aufzuweisen haben und ohne dieses insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X sind. Diese Wechselseitigkeit und Ausgewogenheit der vereinbarten Regelungen ist zum einen ein wesentliches Element des mit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzepts. Für strenge Anforderungen insoweit spricht zum anderen, dass die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit des Leistungsberechtigten zu Eigenbemühungen sanktionsbewehrt ist und zu Minderungen oder zum Wegfall der existenzsichernden Leistungen trotz Hilfebedürftigkeit führen kann, weshalb sie nur eine angemessene Gegenleistung ist, wenn das Jobcenter individuelle und konkrete Unterstützungsleistungen zu ihrer Erfüllung verspricht (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 84, Stand: 2/16). Dies knüpft an die Rechtsprechung des BSG zum Sperrzeitrecht an, die beim Angebot einer beruflichen Bildungsmaßnahme verlangt, dass dem Arbeitslosen über die beabsichtigten Förderungsleistungen eine schriftliche Zusage erteilt wird, damit er auf dieser Grundlage die Zumutbarkeit einer Teilnahme prüfen kann (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 33, Stand: 5/14, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
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Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist (eine klare Regelung zu den Bewerbungskosten fordern Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 29; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 52; Lahne in GK-SGB II, § 15 RdNr 33 f, Stand: Dezember 2013; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 31 SGB II RdNr 34, Stand: Dezember 2015).
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Anzuerkennende Probleme einer konkreten Bestimmung von Leistungen zur Kostenübernahme bereits vor dem Anfall von Bewerbungskosten machen eine verbindliche Bestimmung nicht von vornherein unmöglich; so kommt die Zusage dem Grunde nach in Betracht, dass Bewerbungsaktivitäten auf Antrag und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützt werden; Einzelheiten können dem Antragsverfahren überlassen bleiben (vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 – B 14 AS 42/15 R – RdNr 20). Auch Pauschalierungen (vgl A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 38.1, Stand: Oktober 2014) oder Höchstbetragsregelungen (vgl Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 55, Stand: Mai 2015) kommen in Betracht.
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c) Aufgrund der Gesamtnichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und ggf nach welchen Maßstäben bei Formularklauseln in Eingliederungsvereinbarungen eine Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 305 ff BGB durchzuführen ist.
(BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-4200 § 15 Nr 5, Rn. 25)