Mitwirkungspflichten

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Häufig erlässt das Jobcenter wegen angeblich unterlassener Mitwirkung sogenannte Versagungs- oder Entziehungsbescheide. Voraussetzung für einen solchen Bescheid ist zunächst, die vorherige Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung. Hinzukommt, dass das Jobcenter zuvor grundsätzlich zu prüfen hat, ob bis zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts anstelle eines Versagungsbescheids nicht bereits ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen werden kann.

Interessante Urteile:

-Ein Versagungs- bzw. Entziehungsbescheid wegen unterbliebener Mitwirkung kann nicht auf die unterbliebene Antragstellung vorrangiger Leistungen gem. § 5 SGB II gestützt werden. Zudem dürfen in einer BG nur denjenigen Personen Leistungen versagt werde, die ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (SG Dresden, Beschluss vom 25.03.2014 – S 40 AS 1666/14 ER).