2. Bürgergeld, Hartz 4-Recht, SGB II, Jobcenter

Rechtsanwalt Till Win (Berlin Charlottenburg)
Hartz 4-Recht / Bürgergeld / SGB II-Recht / Jobcenter-Recht, Kanzlei Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin, Tel. 030 303 28 503

Wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben und anwaltliche Unterstützung benötigen, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Meine anwaltliche Vertretung erfolgt grundsätzlich ohne Zuzahlung Ihrerseits, da ich meine Anwaltsgebühren in der Regel über die sogenannte Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder über das Jobcenter abrechne.

Gerne können Sie mich im Büro unter der Telefonnummer

                                               (030 ) 303 28 503

anrufen und einen Termin vereinbaren oder Ihr Anliegen kurz erörtern.

Natürlich können Sie mir Ihr Anliegen auch kurz unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktfeld schildern. Ich melde mich dann zeitnah bei Ihnen.

                                  Ich freue mich von Ihnen zu hören!

Im Folgenden werden einige häufig vorkommende Problemkonstellationen aufgeführt, in denen die Einschaltung eines Rechtsanwalts meist sinnvoll erscheint. Für weitergehende Informationen klicken Sie bitte auf die Schlagwörter.

Hier noch ein paar allgemeine Tipps zum Umgang mit dem Jobcenter:

-Sämtliche Anträge  i.d.R. schriftlich beim Jobcenter einreichen und sich die Abgabe schriftlich bestätigen lassen. Auch die Abgabe sämtlicher sonstiger Unterlagen sollte stets vom Jobcenter schriftlich bestätigt werden, da oft von Leistungsempfängern berichtet wurde, das bereits abgegebene Unterlagen mehrfach erneut angefordert wurden.

-Sofern Unsicherheit besteht, ob ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung besteht, sollte im Zweifel stets zunächst ein schriftlicher Antrag gestellt werden, in dem formlos dargelegt wird, wofür zusätzliche Leistungen benötigt werden und zusätzlich Bewilligung gebeten wird. Falls die beantragte Leistung abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit die konkrete Ablehnung von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe überprüfen zu lassen.

-Sämtliche schriftlichen Bescheide des Jobcenter müssen i.d.R. innerhalb von einem Monat mit dem Widerspruch (oder einer Klage) angegriffen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Verteidigung zwar noch im Rahmen eines Überprüfungsantrags möglich, dies führt jedoch zu einer ganz erheblichen Verzögerung und unter Umständen auch zu einem vollständigen Rechtsverlust.

-Die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Widerspruchs durch das Jobcenter beträgt drei Monate, die gesetzliche Höchstfrist für die Bearbeitung eines Antrags beträgt 6 Monate. In dringenden Fällen kann die maximale Bearbeitungsdauer auch deutlich kürzer liegen. Dies ist stets anhand der Eilbedürftigkeit der konkreten Angelegenheit zu beurteilen. In jedem Fall ist zu empfehlen, dem Jobcenter stets auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen und die konkreten Gründe zu benennen.

-Nicht selten kommt es zu persönlichen Konflikten zwischen den Jobcentermitarbeitern (insbesondere dem Arbeitsvermittler) und den Hilfebedürftigen. Sofern objektive Gründen die Besorgnis rechtfertigen, dass der betreffende Sachbearbeiter befangen ist, besteht die Möglichkeit einen Befangenheitsantrag gem. § 17 SGB X zu stellen. Sofern der Antrag Erfolg hätte, wäre zukünftig ein anderer Sachbearbeiter zuständig. Zudem besteht stets die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.