Erstberatung
Sofern Sie nur über geringe finanzielle Mitte verfügen und sich einen Beratungshilfe-schein beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes besorgen, erfolgt die Erstberatung bei mir ohne jede Zuzahlung Ihrerseits.
Ohne Beratungshilfeschein kostet die Erstberatung bei mir für Selbstzahler in der Regel 50,- Euro.
Sofern Ihr Versicherungsschutz eine anwaltliche Erstberatung für Ihre konkrete Rechtsangelegenheit abdeckt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung die Erstberatungskosten. Es empfiehlt sich vorher kurz telefonisch bei der Versicherung nachzufragen.
Außergerichtliche Vertretung
Falls Sie sich einen Beratungshilfeschein besorgen, deckt dieser i.d.R. auch die Kosten für die außergerichtliche Vertretung vollständig ab.
Sofern Ihr Versicherungsschutz die außergerichtliche Vertretung für Ihre konkrete Rechtsangelegenheit abdeckt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung die Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Es empfiehlt sich vorher kurz telefonisch bei der Versicherung nachzufragen.
Für Selbstzahler entstehen außerhalb des Sozialrechts für die außergerichtliche Vertretung grundsätzlich streitwertabhängige Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beispielsweise würden die Anwaltsgebühren nach dem RVG bei einen Streitwert i.H.v. 3.000,- Euro in der Regel 334,75 Euro betragen. Bei einem Streitwert i.H.v. 300,- Euro würden die Anwaltsgebühren dagegen in der Regel nur 83,54 Euro betragen (siehe Streitwertgebührenrechner).
Unter Umständen kann auch ein Pauschalhonorar unterhalb der jeweiligen RVG Gebühren oder ein Erfolgshonorar vereinbart werden.
Gerichtliche Vertretung
Für die gerichtliche Vertretung besteht für Geringverdiener unter Umständen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erhalten. Diese wird jedoch nur bei hinreichender Erfolgsaussicht und geringen Einkommensverhältnissen bewilligt. Dann werden meine Anwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren von der Staatskasse übernommen. Es besteht aber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Staates hinsichtlich der gewährten Prozesskostenhilfe, sofern sich Ihre Situation innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe so stark verbessert, dass Sie die Prozesskosten selbst tragen können.
Sofern Ihr Versicherungsschutz die gerichtliche Vertretung für Ihre konkrete Rechtsangelegenheit abdeckt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung die Kosten der gerichtlichen Vertretung. Es empfiehlt sich vorher kurz telefonisch bei der Versicherung nachzufragen.