Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss in Schriftform, d.h. mit eigenhändiger Originalunterschrift erfolgen, §§ 623, 126 BGB. Mündliche Kündigungen oder in Form von SMS, Email, Fax oder Aushändigung einer Kopie des Kündigungsschreibens entsprechen nicht der Schriftform und sind daher allein aus diesem formellen Grunde unwirksam.
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Aktuelles
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.04.2019 – L 32 AS 816/18 B PKH – Endgültige Leistungsfestsetzung auf null setzt ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung voraus.
- Bundessozialgericht Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R, Jobcenternachzahlungen müssen grundsätzlich mit 4 Prozentpunkten verzinst werden
- BSG, Urteil v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, Verjährung von Jobcenterrückforderungen grundsätzlich nach 4 Jahren und nicht nach 30 Jahren
- Mietendeckel Berlin Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20, Übernahme von Mietnachzahlung beim Jobcenter beantragen
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen nach dem SGB II
- DriveNow Schadensregulierung – Landgericht Berlin weist Klage wegen wasserbedingtem Motorschaden ab
- B.Z. Artikel, Amt zahlt Hartz-IV-Empfängern größere und teurere Wohnungen
- BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12: Eilrechtsschutz wegen zu geringer Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht shematisch von Räumungsklage abhängig gemacht werden, drohende Verfahrenskosten sind ebenfalls zu berücksichtigen
- Zeit-Artikel vom 22.08.2017, Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter.
- BZ – Artikel vom 17.02.2017; Spitze bei Bestrafungen, Hart IV statt Hartz IV: Das sind die härtesten Jobcenter Berlins