Gründe in der Person des Arbeitnehmers

Unter Kündigungsgründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen versteht die Rechtsprechung Eigenschaften oder Umstände die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen und das Arbeitsverhältnis erheblich negativ beeinträchtigen, ohne das dies dem Arbeitnehmer vorzuwerfen wäre. Hauptanwendungsfall ist die langandauernde oder sehr häufige Erkrankung eines Arbeitnehmers. Die Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Schritten:

1. Erforderlich ist zunächst, dass die Krankheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers geführt hat.

2. Im Anschluss ist zu prüfen, ob eine Prognose des zukünftigen Krankheitsverlaufs auch weiterhin dauerhaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen
wird.

3. Zuletzt ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Belastungen von dem Arbeitgeber nicht mehr hinzunehmen sind.