Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Rechtsanwalt Till Win
Königin-Elisabeth-Str. 58, 14059 Berlin
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Hier eine Übersicht der unterschiedlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:

-Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II

Die Höhe der  Regelbedarfe wird regelmäßig angepasst. Die aktuellen Regelbedarfe können Sie unter dem Link auf die Seite Bürgergeld einsehen.

-Mehrbedarfe gem. § 21 SGB II
-Schwangere ab der 13 Schwangerschaftswoche, Absatz 2
-Alleinerziehende, Absatz 3
-erwerbsfähige Behinderte, Absatz 4
-medizinisch bedingte kostenaufwändige Ernährung, Absatz 5
-unabweisbarer laufender besonderer Bedarf, Absatz 6
-Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung, Absatz 7

-Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
-Unterkunfts- und Heizkosten bis zur Angemessenheitsgrenze, Abs.1
dazu gehören auch:
-Notwendige Schönheitsreparaturen
-Betriebs- & Heizkostennachforderungen
-Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten & Mietkaution als Darlehen, Absatz 6
-Schuldenübernahme als Darlkehen zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage, Absatz 8

-vom Regelbedarf umfasster aber unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs.1
-Wohnungserstausstattung, § 24 Abs. 3 Nr.1
-Bekleidungserstausstattung, Schwangerenerstausstattung & Geburtserstausstattung, § 24 Abs. 3 Nr.2
-orthopädische Schuhe & therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 Nr.2
-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei voraussichtlichen Einnahmen im selben Monat, § 24 Abs.4
-Leistungen als Darlehen trotz verwertbarem Vermögens, § 24 Abs.5

-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, 26

-Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs.5, § 27 SGB II
-bestimmte Mehrbedarfe, Abs.2
-Bekleidungserstausstattung, Schwangerenerstausstattung & Geburtserstausstattung, Abs.2
-Zuschuss zu Kosten der Unterkunft und Heizung, Abs.3
-Leistungen als Darlehen bei bessonderer Härte, Abs.4
-Übernahme von Schulden als Darlehen zur Sicherung der Unterkunft, Abs. 5

Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 28
-Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen, Abs.2
-Pauschale für Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf, Abs.3
-Kosten der notwendigen Schülerbeförderung, Abs.4
-Erforderliche Nachhilfe, Abs.5
-Mehraufwenungen für Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, Abs.6
-Teilhabe am sozialen und Kulturellen Leben in der Gemeinschaft, Abs.7

Interessante Urteile:

-Übernahme von Reisekosten nach Indonesien zur Wahrung des Umgangsrechts mit dem im Ausland lebenden Kind gem. § 21 Abs. 6 SGB II (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 – L 7 AS 2392/13 B ER).